Art. 36b Notariatsgesetz (NG) - Entbindung von der Geheimhaltungspflicht
Art. 36b Notariatsgesetz (NG) · Entbindung von der Geheimhaltungspflicht
1. Die Notarin oder der Notar kann die Aufsichtsbehörde schriftlich um Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ersuchen, wenn die Beteiligten die Entbindung nicht erteilen oder diese nicht eingeholt werden kann.
2. Die Aufsichtsbehörde verfügt die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht, wenn das Interesse der Notarin oder des Notars an der Offenlegung wesentlich höher ist als das Interesse der Beteiligten an der Geheimhaltung.
3. Das Interesse an der Offenlegung ist insbesondere wesentlich höher zu gewichten, wenn die Geheimhaltungspflicht die Notarin oder den Notar daran hindert,
a sich in einem gegen sie oder ihn geführten Strafverfahren zu verteidigen,
b Angriffe gegen die Ehre zurückzuweisen,
c einen ungerechtfertigten Vermögensnachteil abzuwenden.
4. Kann die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht nicht eingeholt werden, entscheidet die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der Beteiligten.