Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.11 NGLN CH-BE

Art. 36b Notariatsgesetz (NG) - Entbindung von der Geheimhaltungspflicht

Berufspflichten der Notarin und des Notars - Geheimhaltungspflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36b Notariatsgesetz (NG) · Entbindung von der Geheimhaltungspflicht

1. Die Notarin oder der Notar kann die Aufsichtsbehörde schriftlich um Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ersuchen, wenn die Beteiligten die Entbindung nicht erteilen oder diese nicht eingeholt werden kann.

2. Die Aufsichtsbehörde verfügt die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht, wenn das Interesse der Notarin oder des Notars an der Offenlegung wesentlich höher ist als das Interesse der Beteiligten an der Geheimhaltung.

3. Das Interesse an der Offenlegung ist insbesondere wesentlich höher zu gewichten, wenn die Geheimhaltungspflicht die Notarin oder den Notar daran hindert,

a sich in einem gegen sie oder ihn geführten Strafverfahren zu verteidigen,

b Angriffe gegen die Ehre zurückzuweisen,

c einen ungerechtfertigten Vermögensnachteil abzuwenden.

4. Kann die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht nicht eingeholt werden, entscheidet die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der Beteiligten.

← Art. 36a Notariatsgesetz (NG) Geltungsbereich Art. 37 Notariatsgesetz (NG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2024 123 · be (Art. 36b Abs. 4 NG)
Notary Secrecy Overridden for Estate Investigation
The appeal was granted and the notary was released from the duty of confidentiality based on this provision, considering the presumed will of the deceased, as the release could not be obtained from the parties.