Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.11 NGLN CH-BE

Art. 36a Notariatsgesetz (NG) - Wegfall der Geheimhaltungspflicht

Berufspflichten der Notarin und des Notars - Geheimhaltungspflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36a Notariatsgesetz (NG) · Wegfall der Geheimhaltungspflicht

1. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn

a sämtliche Beteiligten die Notarin oder den Notar davon entbinden,

b die richtige Erfüllung einer beruflichen Obliegenheit die Bekanntgabe an Dritte erfordert,

c die Notarin oder der Notar durch die Gesetzgebung ausdrücklich zur Bekanntgabe an Behörden verpflichtet ist.

2. Tatsachen, die allgemein bekannt sind oder von jedermann in einem öffentlichen Register eingesehen werden können, fallen nicht unter die Geheimhaltungspflicht. Können nur bestimmte Personen Einsicht in ein öffentliches Register nehmen, so entfällt die Geheimhaltungspflicht nur ihnen gegenüber.

← Art. 36 Notariatsgesetz (NG) Geltungsbereich Art. 36b Notariatsgesetz (NG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →