169.11
NGLN
CH-BE
Art. 36a Notariatsgesetz (NG) - Wegfall der Geheimhaltungspflicht
Berufspflichten der Notarin und des Notars - Geheimhaltungspflicht
Art. 36a Notariatsgesetz (NG) · Wegfall der Geheimhaltungspflicht
1. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn
a sämtliche Beteiligten die Notarin oder den Notar davon entbinden,
b die richtige Erfüllung einer beruflichen Obliegenheit die Bekanntgabe an Dritte erfordert,
c die Notarin oder der Notar durch die Gesetzgebung ausdrücklich zur Bekanntgabe an Behörden verpflichtet ist.
2. Tatsachen, die allgemein bekannt sind oder von jedermann in einem öffentlichen Register eingesehen werden können, fallen nicht unter die Geheimhaltungspflicht. Können nur bestimmte Personen Einsicht in ein öffentliches Register nehmen, so entfällt die Geheimhaltungspflicht nur ihnen gegenüber.