Art. 36 Notariatsgesetz (NG) - Geltungsbereich
Art. 36 Notariatsgesetz (NG) · Geltungsbereich
1. Die Notarin oder der Notar hat über Tatsachen, die ihr oder ihm von den Beteiligten beruflich anvertraut worden sind, Stillschweigen zu bewahren. Das Gleiche gilt für Tatsachen, die sie oder er für die Beteiligten beruflich erfahren hat. Unbefugten Dritten darf keine Einsicht in Unterlagen gewährt werden, welche solche Tatsachen enthalten.
2. Die gleiche Geheimhaltungspflicht gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die Sachverständigen, die Übersetzerinnen und Übersetzer sowie die Schätzerinnen und Schätzer. Die Notarin oder der Notar hat diese Personen darüber zu belehren.
2a
Die gleiche Geheimhaltungspflicht gilt zudem für folgende Personen, welche die Notarin oder der Notar darüber zu belehren hat
a) für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Notariatsbüros,
b) für alle Partnerinnen und Partner einer Bürogemeinschaft und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3-4
...