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Art. 33a Notariatsgesetz (NG) - Ausstandspflicht bei vorgängiger Liegenschaftsvermittlung

Berufspflichten der Notarin und des Notars - Ausstandspflicht
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Art. 33a Notariatsgesetz (NG) · Ausstandspflicht bei vorgängiger Liegenschaftsvermittlung

1. Bei der Errichtung von öffentlichen Urkunden über Handänderungsverträge eines Grundstücks darf die Notarin oder der Notar nicht mitwirken, wenn eine der nachfolgend aufgeführten Personen als Liegenschaftsvermittlerin oder -vermittler eines Vertragsobjekts tätig war

a) die Notarin oder der Notar selbst,

b) Partnerinnen und Partner des Notariatsbüros und der allfälligen Bürogemeinschaft,

c) Eltern, Geschwister und Kinder von Personen gemäss den Buchstaben a und b,

d) Ehegatten sowie eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner von Personen gemäss den Buchstaben a bis c,

e) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Notariatsbüros und der allfälligen Bürogemeinschaft.

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