169.11
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Art. 33 Notariatsgesetz (NG) - Ausstandspflicht bei Beglaubigungen, Versteigerungen und Beurkundungen von Versammlungsbeschlüssen
Berufspflichten der Notarin und des Notars - Ausstandspflicht
Art. 33 Notariatsgesetz (NG) · Ausstandspflicht bei Beglaubigungen, Versteigerungen und Beurkundungen von Versammlungsbeschlüssen
Bei der Beglaubigung von Unterschriften, Kopien und Abschriften besteht keine Ausstandspflicht.
Bei Versteigerungen gilt die Ausstandspflicht nur im Verhältnis zur Versteigerin oder zum Versteigerer.
Die Notarin oder der Notar kann in einer von ihr oder ihm beurkundeten Versteigerung nicht selbst ersteigern.
Bei der Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen ist die Notarin oder der Notar nur ausgeschlossen, wenn sie oder er selbst stimmen will.