Art. 32 Notariatsgesetz (NG) - Im Allgemeinen
Art. 32 Notariatsgesetz (NG) · Im Allgemeinen
1. Die Notarin oder der Notar darf bei der Errichtung einer öffentlichen Urkunde und bei damit im Zusammenhang stehenden Berufsfunktionen nicht mitwirken, wenn
a) sie oder er selbst beteiligt ist,
b) ihr Ehegatte oder seine Ehegattin, ihre eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner, die mit ihr oder ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führende Person, eine Person aus dem Kreis der Verwandten in gerader Linie sowie ihre oder seine Geschwister oder eine Ehegattin, ein Ehegatte, eine eingetragene Partnerin, ein eingetragener Partner oder eine mit ihr oder ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führende Person dieser Verwandten beteiligt ist,
c) eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft beteiligt ist, welcher sie oder er als unbeschränkt haftende Gesellschafterin bzw. als unbeschränkt haftender Gesellschafter oder als Kommanditärin bzw. als Kommanditär angehört,
d) bei der Beurkundung einer Willenserklärung eine juristische Person beteiligt ist, bei der sie oder er einem zur Vertretung befugten Organ angehört oder für welche sie oder er die Unterschrift führt.
2. Eine Person ist beteiligt, wenn sie
a) eine sie selber betreffende Beurkundung vornehmen lässt,
b) zu ihren Gunsten oder Lasten eine Verfügung getroffen wird,
c) **\*** bei der Beurkundung einer Willenserklärung eine Vertragspartei vertritt.
3. Nicht als Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung gilt, wenn in einem Vertrag zwischen Drittpersonen Rechte oder Pflichten derselben gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen übertragen werden oder wenn über solche Rechte oder Pflichten eine Feststellungsurkunde für einen Dritten errichtet wird.
4. Die Notarin oder der Notar ist ferner nicht ausgeschlossen, wenn sie oder er in der Urkunde mit weiteren haupt- oder nebenberuflichen Geschäften betraut wird.
5. Die gleiche Ausstandspflicht gilt für die Sachverständigen, die Übersetzerinnen und Übersetzer sowie die Schätzerinnen und Schätzer, die bei der Beurkundung mitwirken.