169.11
NGLN
CH-BE
Art. 31 Notariatsgesetz (NG) - Ausnahmen
Berufspflichten der Notarin und des Notars - Urkundspflicht
Art. 31 Notariatsgesetz (NG) · Ausnahmen
1. Die Notarin oder der Notar hat die Rogation abzulehnen,
a) wenn sie oder er gesetzlich von der Mitwirkung ausgeschlossen ist,
b) wenn der Inhalt der Beurkundung offensichtlich rechtlich unmöglich, rechts- oder sittenwidrig ist,
c) wenn bei der Beurkundung eine offensichtlich nicht urteilsfähige Person mitwirken soll.
2. Sie oder er ist berechtigt, die Mitwirkung zu versagen, wenn sie oder er durch wesentliche Gründe verhindert ist oder der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet wird.