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Art. 30 Notariatsgesetz (NG) - Grundsatz

Berufspflichten der Notarin und des Notars - Urkundspflicht
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Art. 30 Notariatsgesetz (NG) · Grundsatz

Die Notarin oder der Notar ist verpflichtet, einer Rogation zur Vornahme einer in ihre oder seine Zuständigkeit fallenden Berufsfunktion Folge zu leisten.

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