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Art. 3 Notariatsgesetz (NG) - Unabhängigkeit

Organisation des Notariats - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Notariatsgesetz (NG) · Unabhängigkeit

1. Die Notarin oder der Notar übt den Beruf unabhängig und auf eigene Verantwortung aus.

2. Der Beruf kann im Anstellungsverhältnis erfolgen

a) zu einer anderen Notarin oder einem anderen Notar, die oder der im Notariatsregister eingetragen ist,

b) zu einer Aktiengesellschaft (Notariats-AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Notariats-GmbH), sofern diese durch Personen beherrscht wird, die im Notariatsregister eingetragen sind.

3. Der Sitz einer Notariats-AG oder einer Notariats-GmbH muss im Kanton Bern sein.

4. Das Präsidium des obersten Leitungsorgans einer Notariats-AG oder einer Notariats-GmbH muss von einer Person ausgeübt werden, die im Notariatsregister eingetragen ist.

5. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Notariats-AG und der Notariats-GmbH und die Minimalanforderungen an die Beherrschung durch Personen, die im Notariatsregister eingetragen sind, durch Verordnung.

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