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Art. 27 Notariatsgesetz (NG) - Urschriftenregister

Öffentliche Beurkundung
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Art. 27 Notariatsgesetz (NG) · Urschriftenregister

1. Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, hat die Notarin oder der Notar die von ihr oder ihm errichteten Urschriften zu registrieren.

2. Die Urschriftenregister sind öffentliche Urkunden.

3. Der Regierungsrat kann die Notarinnen und Notare ermächtigen, das Urschriftenregister elektronisch zu führen. Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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