169.11
NGLN
CH-BE
Art. 26a Notariatsgesetz (NG) - Elektronische Ausfertigungen und Medienwechsel
Öffentliche Beurkundung
Art. 26a Notariatsgesetz (NG) · Elektronische Ausfertigungen und Medienwechsel
1. Die Notarin oder der Notar ist ermächtigt,
a elektronische Ausfertigungen zu erstellen,
b Kopien von elektronischen und papierenen Originalen sowie den Medienwechsel von papierenen zu elektronischen Kopien oder umgekehrt zu beglaubigen,
c Unterschriften bei Medienwechsel zu beglaubigen.