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Art. 26a Notariatsgesetz (NG) - Elektronische Ausfertigungen und Medienwechsel

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Art. 26a Notariatsgesetz (NG) · Elektronische Ausfertigungen und Medienwechsel

1. Die Notarin oder der Notar ist ermächtigt,

a elektronische Ausfertigungen zu erstellen,

b Kopien von elektronischen und papierenen Originalen sowie den Medienwechsel von papierenen zu elektronischen Kopien oder umgekehrt zu beglaubigen,

c Unterschriften bei Medienwechsel zu beglaubigen.

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