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Art. 26 Notariatsgesetz (NG) - Ausfertigungen

Öffentliche Beurkundung
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Art. 26 Notariatsgesetz (NG) · Ausfertigungen

Ausfertigungen sind öffentliche Urkunden, welche den Inhalt der Urschrift wortgetreu wiedergeben und als Beweismittel oder als Rechtsgrundausweis für die Eintragung in öffentliche Register dienen.

Sie werden von der beurkundenden Notarin oder vom beurkundenden Notar erstellt. Ist sie oder er verhindert, können Ausfertigungen durch eine Notarin oder einen Notar erstellt werden, die oder der im gemeinsamen Büro ihre oder seine hauptberufliche Tätigkeit ausübt. Die Aufsichtsbehörde kann eine andere im Notariatsregister eingetragene Notarin oder einen anderen eingetragenen Notar für die Erstellung einer Ausfertigung bezeichnen.

Ist die Notarin oder der Notar nicht mehr im Notariatsregister eingetragen, ist die Büronachfolgerin oder der Büronachfolger, welche oder welcher die Urschriften verwaltet, berechtigt, Ausfertigungen zu erstellen. Sofern es keine Büronachfolgerin oder keinen Büronachfolger gibt, werden Ausfertigungen nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde erstellt.

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