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169.11 NGLN CH-BE

Art. 22 Notariatsgesetz (NG) - Örtliche Zuständigkeit

Öffentliche Beurkundung
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Art. 22 Notariatsgesetz (NG) · Örtliche Zuständigkeit

1. Die Notarin oder der Notar kann Beurkundungen im ganzen Kantonsgebiet vornehmen.

2. Bei der Erstellung von elektronischen Beglaubigungen und Ausfertigungen gilt für die Anbringung der Signatur und des Funktionsnachweises keine örtliche Einschränkung.

3. Erfolgt die notarielle Feststellung über elektronische Kommunikationsmittel, so muss sich die Notarin oder der Notar dabei im Kanton Bern befinden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

02 337 · be (Art. 22 NG)
Notary Discipline for Insufficient Real Estate Description in Transfer Contract
Cited in the reasoning to define what constitutes the original document ('Urschrift').