Art. 21 Notariatsgesetz (NG) - Sachliche Zuständigkeit
Art. 21 Notariatsgesetz (NG) · Sachliche Zuständigkeit
1. Die Notarin oder der Notar ist ausschliesslich zuständig zur Vornahme von Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit diese nicht durch die Gesetzgebung andern Organen zugewiesen sind.
2. Sie oder er errichtet auf Begehren der Beteiligten insbesondere die im Privatrecht vorgesehenen öffentlichen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Feststellungsurkunden.
3. Rechtsgeschäfte zur Begründung oder Änderung von dinglichen Rechten an bernischen Grundstücken sowie Vor-, Vorkaufs-, Kaufrechts- und Rückkaufsverträge, welche sich auf solche Grundstücke beziehen, können nur durch eine im Notariatsregister eingetragene Notarin oder einen im Notariatsregister eingetragenen Notar öffentlich beurkundet werden.
4. Die Notarin oder der Notar ist befugt, die von ihr oder ihm errichteten, eintragungsbedürftigen öffentlichen Urkunden bei den zuständigen Registerämtern zur Eintragung in öffentliche Register anzumelden. Sie oder er ist in damit zusammenhängenden Verfahren zur Prozessvertretung vor kantonalen Instanzen ermächtigt.