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Art. 20a Notariatsgesetz (NG) - Bearbeitung von Daten aus zentralen Personendatensammlungen

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Art. 20a Notariatsgesetz (NG) · Bearbeitung von Daten aus zentralen Personendatensammlungen

1. Zur Erfüllung ihrer hauptberuflichen Tätigkeit gemäss Artikel 20 steht den Notarinnen und Notaren das Basisprofil gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 20. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) im Abrufverfahren zu Verfügung.

2. Zur Feststellung der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit von Personen stehen den Notarinnen und Notaren zudem die besonders schützenswerten Angaben zu den Erwachsenenschutzmassnahmen im Abrufverfahren, jedoch ohne Funktionalitäten gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f PDSG, zur Verfügung.

3. Sofern eine Notarin oder ein Notar die Daten aus den zentralen Personendatensammlungen zu anderen Zwecken als zur Erfüllung ihrer oder seiner hauptberuflichen Tätigkeit verwendet, kann das Zugriffsrecht entzogen werden. Disziplinar- und strafrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.

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