169.11
NGLN
CH-BE
Art. 19 Notariatsgesetz (NG) - Weiterführung hängiger Geschäfte
Organisation des Notariats - Notariatsbüro
Art. 19 Notariatsgesetz (NG) · Weiterführung hängiger Geschäfte
1. Bezeichnen die Beteiligten nach der Löschung oder Suspendierung einer Notarin oder eines Notars im Notariatsregister keine andere Notarin oder keinen anderen Notar zur Weiterführung hängiger hauptberuflicher Geschäfte, so bestimmt die Aufsichtsbehörde eine Notarin oder einen Notar zur Erledigung dieser Geschäfte.
2. Die Notarin oder der Notar ist zur Übernahme des Auftrags verpflichtet.
3. Sie oder er erhält für die Tätigkeit einen Gebührenanspruch gegenüber den Beteiligten.
4. Die Aufsichtsbehörde kann in gleicher Weise vorgehen, wenn die Notarin oder der Notar längere Zeit an der Ausübung des Berufs verhindert ist.