169.11
NGLN
CH-BE
Art. 18 Notariatsgesetz (NG) - Weiterführung des Notariatsbüros
Organisation des Notariats - Notariatsbüro
Art. 18 Notariatsgesetz (NG) · Weiterführung des Notariatsbüros
1. Die Urschriftensammlung und die Urschriftenregister können der Büronachfolgerin oder dem Büronachfolger zur Aufbewahrung überlassen werden.
2. Die Büronachfolgerin oder der Büronachfolger trägt die Verantwortung für die Aufbewahrung und Verwaltung der übernommenen Urschriften und Urschriftenregister.