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Art. 17 Notariatsgesetz (NG) - Schliessung des Notariatsbüros

Organisation des Notariats - Notariatsbüro
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Art. 17 Notariatsgesetz (NG) · Schliessung des Notariatsbüros

1. Im Notariatsregister gelöschte Notarinnen und Notare haben unverzüglich alle Hinweise auf die Berufsausübung zu unterlassen. Das Notariatsbüro ist zu schliessen. Die Berufssiegel sind der Aufsichtsbehörde umgehend abzuliefern.

2. Die Urschriftensammlung und die Urschriftenregister sind nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde abzuliefern.

3. Die Aufsichtsbehörde stellt, wenn nötig, die Urschriftensammlung und die Urschriftenregister sowie die Testamentssammlung und die der Notarin oder dem Notar anvertrauten Vermögenswerte sicher.

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