169.11
NGLN
CH-BE
Art. 16 Notariatsgesetz (NG) - Gemeinsames Büro
Organisation des Notariats - Notariatsbüro
Art. 16 Notariatsgesetz (NG) · Gemeinsames Büro
1. Die Notarin oder der Notar kann mit folgenden Personen ein gemeinsames Büro führen
a Notarinnen und Notaren, welche im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragen sind,
b Anwältinnen und Anwälten, welche in einem Anwaltsregister eingetragen sind.
c *** weiteren Personen, die qualifizierte Beratungsdienstleistungen anbieten wie beispielsweise Treuhand, Steuerberatung, Liegenschaftsverwaltung, Vermögensverwaltung, Architektur oder Bauberatung.
2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung die im Rahmen eines gemeinsamen Büros zulässigen Dienstleistungen definieren.