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Art. 16 Notariatsgesetz (NG) - Gemeinsames Büro

Organisation des Notariats - Notariatsbüro
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Art. 16 Notariatsgesetz (NG) · Gemeinsames Büro

1. Die Notarin oder der Notar kann mit folgenden Personen ein gemeinsames Büro führen

a Notarinnen und Notaren, welche im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragen sind,

b Anwältinnen und Anwälten, welche in einem Anwaltsregister eingetragen sind.

c *** weiteren Personen, die qualifizierte Beratungsdienstleistungen anbieten wie beispielsweise Treuhand, Steuerberatung, Liegenschaftsverwaltung, Vermögensverwaltung, Architektur oder Bauberatung.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung die im Rahmen eines gemeinsamen Büros zulässigen Dienstleistungen definieren.

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