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Art. 14 Notariatsgesetz (NG) - Veröffentlichung

Organisation des Notariats - Notariatsregister
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Art. 14 Notariatsgesetz (NG) · Veröffentlichung

1. Eintragung und Löschung einer Notarin oder eines Notars im Notariatsregister werden veröffentlicht.

2. Namen und Geschäftsadressen der im Notariatsregister eingetragenen Notarinnen und Notare können veröffentlicht werden.

3. Der Regierungsrat bestimmt die Art der Veröffentlichung. Er kann Zugriffe auf die Namen und Geschäftsadressen der im Notariatsregister eingetragenen Notarinnen und Notare im Abrufverfahren gestatten.

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