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Art. 13 Notariatsgesetz (NG) - Einsicht

Organisation des Notariats - Notariatsregister
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Art. 13 Notariatsgesetz (NG) · Einsicht

Jedermann hat ein Recht auf Auskunft, ob eine Notarin oder ein Notar im Notariatsregister eingetragen ist oder ob eine Suspendierung vermerkt ist.

Notarinnen und Notare dürfen ihren Eintrag im Notariatsregister einsehen.

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