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Art. 10 Notariatsgesetz (NG) - Hinweis auf den Eintrag im Notariatsregister

Organisation des Notariats - Notariatsregister
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Art. 10 Notariatsgesetz (NG) · Hinweis auf den Eintrag im Notariatsregister

1. Die im Notariatsregister eingetragenen Notarinnen und Notare verwenden im Geschäftsverkehr und in ihren Urkunden neben der Berufsbezeichnung den Hinweis «eingetragen im Notariatsregister des Kantons Bern».

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