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168.811 PKVORD CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) - Anpassung an die Teuerung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) · Anpassung an die Teuerung

1. Der Regierungsrat passt die Honorartarife auf Vorschlag des Bernischen Anwaltsverbandes periodisch der Teuerung an.

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