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168.811 PKVORD CH-BE

Art. 19 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) - Übergangsrecht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 19 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) · Übergangsrecht

1. Für den Aufwand, den die Anwältinnen und Anwälte vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet haben, wird der Parteikostenersatz nach bisherigem Recht bemessen.

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