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Art. 2 Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV) - Änderung von Erlassen

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Art. 2 Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV) · Änderung von Erlassen

1. Folgende Erlasse werden geändert

1. Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Gebühren der Anwaltskammer (GebV AK[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_4536_2_2_c))

2. Kantonale Opferhilfeverordnung vom 28. April 2010 (KOHV[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_4537_2_3_c))

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