Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
168.461 GEBVABOEMOASAAB CH-BE

Art. 8 Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde (GebV AB) - Inkrafttreten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde (GebV AB) · Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonalen Anwaltsgesetz in Kraft.

← Art. 7 Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde (GebV AB) Pauschalgebühren

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →