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168.461 GEBVABOEMOASAAB CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde (GebV AB) - Aufhebung eines Erlasses

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Art. 7 Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde (GebV AB) · Aufhebung eines Erlasses

1. Die Verordnung vom 8. Mai 1996 über die Gebühren der Anwaltskammer (BSG 168.461) wird aufgehoben.

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