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168.461 GEBVABOEMOASAAB CH-BE

Art. 6 Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde (GebV AB) - Übergangsbestimmung

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Art. 6 Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde (GebV AB) · Übergangsbestimmung

1. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Anwaltsaufsichtsbehörde hängig sind, gilt die Gebührenregelung des bisherigen Rechts.

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