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CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde (GebV AB) - Besondere Fälle
Art. 4 Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde (GebV AB) · Besondere Fälle
1. Für besonders aufwändige Geschäfte kann eine Pauschalgebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden.
2. Wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Rückzug erledigt, so kann ganz oder teilweise auf eine Pauschalgebühr verzichtet werden.