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Art. 3 Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde (GebV AB) - Tarif

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Art. 3 Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde (GebV AB) · Tarif

1. Die Pauschalgebühr für die einzelnen Verrichtungen bemisst sich wie folgt

a. Eintragung im Anwaltsregister und in der EU/EFTA-Anwaltsliste: 100 bis 500 Taxpunkte

b. Löschung im Anwaltsregister und in der EU/EFTA-Anwaltsliste

1. im Normalfall: 1000 bis 5000 Taxpunkte

2. bei Löschung auf eigenes Gesuch: 100 bis 200 Taxpunkte

3. bei Löschung infolge Todes: gebührenfrei

c. in den Fällen von Artikel 35 Absatz 1 KAG sowie bei Aufhebung eines Disziplinarverfahrens: 500 bis 5 000 Taxpunkte

d. beim Absehen von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens: 200 bis 1000 Taxpunkte

e. Verfahren betreffend Befreiung vom Berufsgeheimnis: 500 bis 2500 Taxpunkte

f. Verfahren betreffend Entzug des Parteivertretungsrechts der Praktikantinnen und Praktikanten (Art. 8 Abs. 5 KAG): 200 bis 1000 Taxpunkte

g. Ausstellen von Registerauszügen und Bestätigungen (inkl. fremdsprachige): 50 bis 200 Taxpunkte

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