Art. 3 Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde (GebV AB) - Tarif
Art. 3 Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde (GebV AB) · Tarif
1. Die Pauschalgebühr für die einzelnen Verrichtungen bemisst sich wie folgt
a. Eintragung im Anwaltsregister und in der EU/EFTA-Anwaltsliste: 100 bis 500 Taxpunkte
b. Löschung im Anwaltsregister und in der EU/EFTA-Anwaltsliste
1. im Normalfall: 1000 bis 5000 Taxpunkte
2. bei Löschung auf eigenes Gesuch: 100 bis 200 Taxpunkte
3. bei Löschung infolge Todes: gebührenfrei
c. in den Fällen von Artikel 35 Absatz 1 KAG sowie bei Aufhebung eines Disziplinarverfahrens: 500 bis 5 000 Taxpunkte
d. beim Absehen von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens: 200 bis 1000 Taxpunkte
e. Verfahren betreffend Befreiung vom Berufsgeheimnis: 500 bis 2500 Taxpunkte
f. Verfahren betreffend Entzug des Parteivertretungsrechts der Praktikantinnen und Praktikanten (Art. 8 Abs. 5 KAG): 200 bis 1000 Taxpunkte
g. Ausstellen von Registerauszügen und Bestätigungen (inkl. fremdsprachige): 50 bis 200 Taxpunkte