168.461
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CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde (GebV AB) - Taxpunktsystem
Art. 2 Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde (GebV AB) · Taxpunktsystem
1. Die Gebühren werden nach Taxpunkten festgesetzt.
2. Der Wert des Taxpunktes richtet sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV).
3. Der Betrag der Gebühr in Franken berechnet sich durch Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.