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CH-BE
Art. 1 Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde (GebV AB) - Pauschalgebühren
Art. 1 Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde (GebV AB) · Pauschalgebühren
Die Anwaltsaufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Pauschalgebühren.
Die Pauschalgebühren umfassen den normalerweise anfallenden Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum-, Material- und Gerätekosten sowie Post- und Telefongebühren.
Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden.