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Art. 1 Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde (GebV AB) - Pauschalgebühren

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Art. 1 Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde (GebV AB) · Pauschalgebühren

Die Anwaltsaufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Pauschalgebühren.

Die Pauschalgebühren umfassen den normalerweise anfallenden Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum-, Material- und Gerätekosten sowie Post- und Telefongebühren.

Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden.

Pauschalgebühren Art. 2 Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde (GebV AB) →

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