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Art. 7 Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV) - Anrechenbarkeit zurückliegender Praktika

Praktische Ausbildung
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Art. 7 Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV) · Anrechenbarkeit zurückliegender Praktika

1. Praktika und Praktikumsteile, die bei Prüfungsbeginn mehr als zehn Jahre zurückliegen, werden nicht angerechnet.

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