168.221.1
APVOEXAREA
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV) - Anrechenbarkeit zurückliegender Praktika
Praktische Ausbildung
Art. 7 Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV) · Anrechenbarkeit zurückliegender Praktika
1. Praktika und Praktikumsteile, die bei Prüfungsbeginn mehr als zehn Jahre zurückliegen, werden nicht angerechnet.