Art. 4 Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV) - Ort
Art. 4 Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV) · Ort
1. Die praktische Ausbildung hat im Kanton Bern zu erfolgen.
2. Sie kann in einem Anwaltsbüro, bei einer Gerichtsbehörde oder einer Staatsanwaltschaft nach den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG), bei einem Rechtsamt oder Rechtsdienst der Kantonsverwaltung, bei einem Regierungsstatthalteramt oder bei einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde absolviert werden.
3. Auf Gesuch hin kann die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission die praktische Ausbildung in einem ausserkantonalen Anwaltsbüro, bei einem ausserkantonalen Gericht, einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsdienst der Bundesverwaltung oder eines anderen Kantons für höchstens sechs Monate bewilligen. Die Bewilligung muss vor Antritt der Ausbildung vorliegen.