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Art. 3 Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV) - Grundsatz

Praktische Ausbildung
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Art. 3 Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV) · Grundsatz

Das Praktikum soll im Rahmen einer zeitlich befristeten Anstellung eine praxisbezogene Ausbildung vermitteln.

Die Praktikantin oder der Praktikant muss von einer Person mit juristischem Studienabschluss betreut werden.

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