168.221.1
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Art. 3 Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV) - Grundsatz
Praktische Ausbildung
Art. 3 Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV) · Grundsatz
Das Praktikum soll im Rahmen einer zeitlich befristeten Anstellung eine praxisbezogene Ausbildung vermitteln.
Die Praktikantin oder der Praktikant muss von einer Person mit juristischem Studienabschluss betreut werden.