168.221.1
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Art. 2 Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV)
Anwaltsprüfungskommission
Art. 2 Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV)
1. Der Anwaltsprüfungskommission gehören für jedes Prüfungsfach eine ausreichende Anzahl von Expertinnen und Experten als Kommissionsmitglieder an. Das Obergericht kann für Einzelfälle auch ausserordentliche Kommissionsmitglieder ernennen.
2. Als Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission können Universitätsdozentinnen und -dozenten, Gerichtspersonen sowie Personen mit Anwalts- oder Notariatspatent ernannt werden. Der Bernische Anwaltsverband und die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern sind anzuhören.
3. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
4. Das Obergericht führt das Sekretariat.