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Art. 8 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Praktikantinnen und Praktikanten

Parteivertretung
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Art. 8 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Praktikantinnen und Praktikanten

1. Anwältinnen und Anwälte können die Praktikantinnen und Praktikanten, denen sie die für die Anwaltsprüfung verlangte praktische Ausbildung vermitteln, zur Parteivertretung ermächtigen.

2. Die Ermächtigung durch amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte bedarf der Zustimmung des Gerichts oder der verfahrensleitenden Behörde.

3. Die Prozesshandlungen der Praktikantinnen und Praktikanten gelten als solche der ermächtigenden Anwältinnen und Anwälte.

4. Die Ermächtigung ist für jede einzelne Verhandlung schriftlich zu erteilen. Sie berechtigt die Praktikantin oder den Praktikanten, die Partei zu vertreten und an der Verhandlung ein Rechtsmittel zu erklären, schliesst aber aus, Rechtsschriften zu unterzeichnen oder Rechtsmittel schriftlich einzulegen.

5. Bei Pflichtverletzung kann die Anwaltsaufsichtsbehörde der Praktikantin oder dem Praktikanten das Recht zur Parteivertretung entziehen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ZK 2012 51 · be (Art. 8 KAG)
Appeal Inadmissibility Due to Unauthorized Signature by Legal Intern
The Tribunal relied on this article to determine that the trainee lawyer was not authorized to sign the appeal document.