Art. 8 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Praktikantinnen und Praktikanten
Art. 8 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Praktikantinnen und Praktikanten
1. Anwältinnen und Anwälte können die Praktikantinnen und Praktikanten, denen sie die für die Anwaltsprüfung verlangte praktische Ausbildung vermitteln, zur Parteivertretung ermächtigen.
2. Die Ermächtigung durch amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte bedarf der Zustimmung des Gerichts oder der verfahrensleitenden Behörde.
3. Die Prozesshandlungen der Praktikantinnen und Praktikanten gelten als solche der ermächtigenden Anwältinnen und Anwälte.
4. Die Ermächtigung ist für jede einzelne Verhandlung schriftlich zu erteilen. Sie berechtigt die Praktikantin oder den Praktikanten, die Partei zu vertreten und an der Verhandlung ein Rechtsmittel zu erklären, schliesst aber aus, Rechtsschriften zu unterzeichnen oder Rechtsmittel schriftlich einzulegen.
5. Bei Pflichtverletzung kann die Anwaltsaufsichtsbehörde der Praktikantin oder dem Praktikanten das Recht zur Parteivertretung entziehen.