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168.11 KAGLA CH-BE

Art. 7 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Anwaltsmonopol

Parteivertretung
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Art. 7 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Anwaltsmonopol

1. Zur Parteivertretung vor Zivil- und Strafgerichten sowie vor Verwaltungsjustizbehörden ist berechtigt, wer im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniesst.

2. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften in Gesetzen und Dekreten, die eine Ausnahme vom Anwaltsmonopol vorsehen.

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