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168.11 KAGLA CH-BE

Art. 5 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Eignungsprüfung und Prüfungsgespräch

Anwaltspatent, Anwaltsprüfung und Prüfungsgespräch
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Art. 5 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Eignungsprüfung und Prüfungsgespräch

1. Die Prüfungskommission führt die Eignungsprüfung nach Artikel 31 BGFA und das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten nach Artikel 32 BGFA durch.

2. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung

a Gegenstand und Durchführung der Prüfung,

b die Prüfungsgebühren,

c die Entschädigung der Prüferinnen und Prüfer.

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