Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
168.11 KAGLA CH-BE

Art. 46 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Zulassung zur Anwaltsprüfung für Notarinnen und Notare

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Zulassung zur Anwaltsprüfung für Notarinnen und Notare

Wer das bernische Notariatspatent nach den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen erworben hat, wird zur Anwaltsprüfung zugelassen.

← Art. 45 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) Patenterteilung und Berufsbezeichnung Art. 47 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →