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168.11 KAGLA CH-BE

Art. 45 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Führung der Berufsbezeichnung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 45 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Führung der Berufsbezeichnung

1. Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das bernische Fürsprecherpatent besitzt, ist auch zur Führung der Berufsbezeichnungen «Anwältin» bzw. «Anwalt» und «Rechtsanwältin» bzw. «Rechtsanwalt» berechtigt.

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