168.11
KAGLA
CH-BE
Art. 44 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG)
Strafbestimmungen
Art. 44 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG)
1. Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer
a) die Tätigkeit einer Anwältin oder eines Anwalts ausübt, ohne dazu berechtigt zu sein,
b) die Berufsbezeichnung einer Anwältin oder eines Anwalts, einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers führt, ohne ein Anwaltspatent zu besitzen oder zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach den Artikeln 11 und 33 BGFA berechtigt zu sein,
c) eine andere anwaltliche Berufsbezeichnung führt, ohne nach den Artikeln 11, 24, 27 Absatz 2 und 33 BGFA dazu berechtigt zu sein,
d) sich im Geschäftsverkehr fälschlicherweise als im Anwaltsregister eingetragen bezeichnet.