Art. 41 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Parteikostenersatz
Art. 41 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Parteikostenersatz
1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden.
2. Die Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für die Zivilrechts-, Verwaltungsrechts- und Strafrechtssachen. In Zivilrechtssachen und verwaltungsrechtlichen Klageverfahren ist der Streitwert massgebend.
3. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach
a) dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und
b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses.
4. In sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren bemisst sich der Parteikostenersatz ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses.
5. Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen.