168.11
KAGLA
CH-BE
Art. 40 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Honorar
Honorar und Parteikostenersatz
Art. 40 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Honorar
Für das Honorar der Anwältin oder des Anwalts ist die Vereinbarung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber massgebend.
Besteht keine Honorarvereinbarung, ist die Tarifordnung gemäss Artikel 41 anwendbar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers können bei der Bemessung des Honorars berücksichtigt werden.
Die Pflicht der Anwältin oder des Anwalts, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufzuklären und über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren, richtet sich nach Artikel 12 Buchstabe i BGFA.