Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
168.11 KAGLA CH-BE

Art. 40 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Honorar

Honorar und Parteikostenersatz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Honorar

Für das Honorar der Anwältin oder des Anwalts ist die Vereinbarung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber massgebend.

Besteht keine Honorarvereinbarung, ist die Tarifordnung gemäss Artikel 41 anwendbar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers können bei der Bemessung des Honorars berücksichtigt werden.

Die Pflicht der Anwältin oder des Anwalts, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufzuklären und über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren, richtet sich nach Artikel 12 Buchstabe i BGFA.

← Art. 39 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) Patenterteilung und Berufsbezeichnung Art. 41 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →