Art. 38 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Befreiung
Art. 38 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Befreiung
1. Die Anwaltsaufsichtsbehörde verfügt die Befreiung vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Offenbarung wesentlich höher ist als das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Geheimhaltung.
2. Das Interesse an der Offenbarung ist insbesondere höher zu gewichten, wenn das Berufsgeheimnis die Anwältin oder den Anwalt daran hindert, sich in einem gegen sie oder ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen die Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden.
3. Kann die Einwilligung nicht eingeholt werden, entscheidet die Anwaltsaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der Auftraggeberin oder des Auftraggebers.