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168.11 KAGLA CH-BE

Art. 37 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Gesuch

Befreiung vom Berufsgeheimnis
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Art. 37 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Gesuch

1. Die Anwältin oder der Anwalt kann die Anwaltsaufsichtsbehörde schriftlich um Befreiung vom Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Einwilligung nicht erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann.

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