168.11
KAGLA
CH-BE
Art. 37 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Gesuch
Befreiung vom Berufsgeheimnis
Art. 37 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Gesuch
1. Die Anwältin oder der Anwalt kann die Anwaltsaufsichtsbehörde schriftlich um Befreiung vom Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Einwilligung nicht erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann.