Art. 36 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Parteikostenersatz und Parteientschädigung
Art. 36 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Parteikostenersatz und Parteientschädigung
1. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung.
2. Wird von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen, hat die Anwältin oder der Anwalt in der Regel weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung.
3. Wird das Verfahren aufgehoben, hat die Anwältin oder der Anwalt Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Ein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht nur, sofern wegen der Schwere der Vorwürfe eine anwaltliche Vertretung geboten war.
4. Parteikostenersatz und Parteientschädigung können verweigert oder herabgesetzt werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt das Verfahren mutwillig oder grobfahrlässig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise erschwert hat.
5. Die anzeigende Person kann zur Bezahlung des Parteikostenersatzes oder der Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn sie mutwillig oder grobfahrlässig gehandelt hat.