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168.11 KAGLA CH-BE

Art. 34 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Feststellung des Sachverhalts

Disziplinaraufsicht
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Art. 34 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Feststellung des Sachverhalts

1. Die Feststellung des Sachverhalts erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Die oder der Vorsitzende kann die Beweisaufnahme Mitgliedern der Anwaltsaufsichtsbehörde übertragen.

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