168.11
KAGLA
CH-BE
Art. 33 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Eröffnung des Disziplinarverfahrens
Disziplinaraufsicht
Art. 33 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Eröffnung des Disziplinarverfahrens
Vor der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens holt die oder der Vorsitzende der Anwaltsaufsichtsbehörde in der Regel eine Stellungnahme zu den Vorwürfen bei der Anwältin oder dem Anwalt ein.
Wenn die Meldung oder Anzeige offensichtlich unbegründet ist oder die Anwältin oder der Anwalt der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde nicht untersteht, kann ohne Stellungnahme von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abgesehen werden.
Von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens kann die Anwaltsaufsichtsbehörde ebenfalls absehen, wenn aufgrund der Stellungnahme der Anwältin oder des Anwalts offensichtlich ist, dass keine Verletzung von Berufsregeln vorliegt.