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168.11 KAGLA CH-BE

Art. 31 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Aufsicht

Disziplinaraufsicht
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Art. 31 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Aufsicht

1. Der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde unterstehen Anwältinnen und Anwälte für ihre Tätigkeit im Kanton Bern, wenn sie zur Parteivertretung gemäss Artikel 7 Absatz 1 berechtigt sind.

2. Der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde unterstehen die im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragenen Anwältinnen und Anwälte für ihre Tätigkeit in einem anderen Kanton, sofern dessen Aufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit ablehnt.

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